Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Bundespolizeidirektionen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind den Bundespolizeidirektionen außer Wien bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. Absatz 2,Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in Paragraph 7, Absatz 4 a, geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.

Schlagworte

Bezirkspolizeikommando

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40060683

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P8/NOR40060683

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