Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Bundespolizeidirektionen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind den Bundespolizeidirektionen außer Wien bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(2)Absatz 2,Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4a geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in Paragraph 7, Absatz 4 a, geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.
Schlagworte
Bezirkspolizeikommando
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40060683