Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Bundespolizeidirektionen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind den Bundespolizeidirektionen außer Wien bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. Absatz 2,Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in Paragraph 7, Absatz 4 a, geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.