Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

09.04.2013

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelt wurden, sind, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 73, vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.
  2. Absatz 2,Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn weiteres Verarbeiten deshalb erforderlich ist, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.
  3. Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 68, Absatz eins, 3, oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40136956

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P74/NOR40136956

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