Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

09.04.2013

Text

Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelt wurden, sind, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 73, vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.
  2. Absatz 2,Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn weiteres Verarbeiten deshalb erforderlich ist, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.
  3. Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 68, Absatz eins, 3, oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.