Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitspolizeigesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

Paragraph 73,
  1. Absatz einsErkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen sind;
    2. Ziffer 2
      wenn die Daten von einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung eines Strafunmündigen stammen und seither drei Jahre verstrichen sind, ohne daß es neuerlich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen wäre;
    3. Ziffer 3
      wenn seit dem Tod des Betroffenen fünf Jahre verstrichen sind;
    4. Ziffer 4
      wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen;
    5. Ziffer 5
      im Fall des Paragraph 65, Absatz 2,, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben, im Falle einer Verarbeitung der Daten in einer erkennungsdienstlichen Evidenz nach Paragraph 70, Absatz 4,, sobald das Organ der Sicherheitsbehörde die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt;
    6. Ziffer 6
      im Fall des Paragraph 65, Absatz 3,, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Verordnung bestimmen, daß erkennungsdienstliche Daten, deren Aufbewahrung für Zwecke der Vorbeugung entbehrlich wurde, vor Ablauf der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 festgelegten Zeit von Amts wegen gelöscht werden.
  3. Absatz 3Von einer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erfolgten Löschung ist der Betroffene ohne Zustellnachweis zu verständigen, sofern eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Inwieweit eine solche Verständigung auch in den Fällen des Absatz 2, zu erfolgen hat, ist in der Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65 a, ermittelt wurden, sind von Amts wegen nach Auffindung des Betroffenen, im Falle der Feststellung des Todes nach fünf Jahren zu löschen.
  5. Absatz 5Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 66, ermittelt wurden, sind von Amts wegen spätestens nach fünf Jahren oder sobald sie ihre Funktion für den Anlaßfall erfüllt haben, zu löschen.
  6. Absatz 6Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 68, Absatz eins,, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind von Amts wegen nach dem Tod des Betroffenen zu löschen.
  7. Absatz 7Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so sind die Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen.

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40136955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P73/NOR40136955

Navigation im Suchergebnis