Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

Paragraph 73, (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,

  1. Ziffer eins
    wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen sind;
  2. Ziffer 2
    wenn die Daten von einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung eines Strafunmündigen stammen und seither drei Jahre verstrichen sind, ohne daß es neuerlich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen wäre;
  3. Ziffer 3
    wenn seit dem Tod des Betroffenen fünf Jahre verstrichen sind;
  4. Ziffer 4
    wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen;
  5. Ziffer 5
    in den Fällen des Paragraph 65, Absatz 2 und 3, sobald sie ihre Funktion für den Anlaßfall erfüllt haben.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Verordnung bestimmen, daß erkennungsdienstliche Daten, deren Aufbewahrung für Zwecke der Vorbeugung entbehrlich wurde, vor Ablauf der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 festgelegten Zeit von Amts wegen gelöscht werden.
  2. Absatz 3,Von einer gemäß Absatz eins, Ziffer 4, erfolgten Löschung ist der Betroffene ohne Zustellnachweis zu verständigen, sofern eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Inwieweit eine solche Verständigung auch in den Fällen des Absatz 2, zu erfolgen hat, ist in der Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 4,Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu erteilen, ob erkennungsdienstliche Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, oder 5 oder nach Absatz 2, von Amts wegen gelöscht wurden. Ist die Löschung deshalb nicht erfolgt, weil die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, so ist dies auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen; auf dieses Recht ist in einer zunächst formlos zu erteilenden Auskunft hinzuweisen.
  4. Absatz 5,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 66, ermittelt wurden, sind von Amts wegen spätestens nach fünf Jahren oder sobald sie ihre Funktion für den Anlaßfall erfüllt haben, zu löschen.
  5. Absatz 6,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 68, Absatz 3, oder 4 ermittelt wurden, sind von Amts wegen nach dem Tod des Betroffenen zu löschen.
  6. Absatz 7,Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so sind die Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063375

Alte Dokumentnummer

N4199117439J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P73/NOR12063375

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