(2)Absatz 2,Erkennungsdienstliche Daten, die einer Sicherheitsbehörde im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe sonst zugekommen sind, dürfen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet, benützt, übermittelt und überlassen werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen
im Anlaßfall auch in Österreich zulässig gewesen wäre oder
in Österreich zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem verarbeitet, benützt, übermittelt oder überlassen werden soll.