Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres und – mit seiner Zustimmung – die anderen Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, ausländische kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienende internationale Organisationen um Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten eines Menschen, dessen erkennungsdienstliche Behandlung gemäß Paragraph 65, zulässig wäre, zu ersuchen. Solche gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1964,, erlangte Daten gelten als nach diesem Bundesgesetz ermittelt.