Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Erkennungsdienstliche Daten ausländischer Herkunft

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres und – mit seiner Zustimmung – die anderen Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, ausländische kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienende internationale Organisationen um Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten eines Menschen, dessen erkennungsdienstliche Behandlung gemäß Paragraph 65, zulässig wäre, zu ersuchen. Solche gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1964,, erlangte Daten gelten als nach diesem Bundesgesetz ermittelt.
  2. Absatz 2,Erkennungsdienstliche Daten, die einer Sicherheitsbehörde im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe sonst zugekommen sind, dürfen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet, benützt, übermittelt und überlassen werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen
    1. Ziffer eins
      im Anlaßfall auch in Österreich zulässig gewesen wäre oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem verarbeitet, benützt, übermittelt oder überlassen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063369

alte Dokumentnummer

N4199117433J