Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2016

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Soweit dies jeweils für die Erreichung des Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß Paragraph 75, Absatz eins, verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen den Betroffenen ein inländischer richterlicher Befehl, eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 171, StPO sowie eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 169, StPO oder eine Anordnung des Vorsitzenden eines finanzbehördlichen Spruchsenates zur Ermittlung des Aufenthaltes oder zur Festnahme besteht;
    2. Ziffer 2
      gegen den Betroffenen ein sicherheitsbehördlicher Befehl zur Festnahme gemäß Paragraph 171, Absatz 2, StPO besteht;
    3. Ziffer 3
      gegen den Betroffenen ein Vorführbefehl nach dem Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, besteht;
    4. Ziffer 4
      gegen den Betroffenen ein ausländischer richterlicher Befehl zur Festnahme oder eine andere, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates getroffene Anordnung mit gleicher Rechtswirkung besteht, die im Inland wirksam ist;
    5. Ziffer 5
      gegen den Betroffenen im Zusammenhang mit der Abwehr oder Aufklärung gefährlicher Angriffe oder mit der Abwehr krimineller Verbindungen ermittelt wird;
    6. Ziffer 6
      gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind;
    7. Ziffer 7
      auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Betroffene, dessen Aufenthalt unbekannt ist, habe Selbstmord begangen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
    8. Ziffer 8
      der Betroffene unbekannten Aufenthaltes und auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist;
    9. Ziffer 9
      der Betroffene minderjährig und unbekannten Aufenthaltes ist, sofern ein Ersuchen gemäß Paragraph 162, Absatz eins, ABGB vorliegt;
    10. Ziffer 10
      der Betroffene Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde und die Speicherung der Klärung der Tat oder der Verhinderung anderer Taten dient;
    11. Ziffer 10 a
      der Betroffene Opfer eines Missbrauchs seiner Identität durch einen nach Ziffer eins bis 4 ausgeschriebenen oder nach Ziffer 5, 6, 11 und 11 a von den dort aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Menschen wurde und der Betroffene der Verarbeitung nach Maßgabe des Paragraph 68, Absatz eins, zugestimmt hat;
    12. Ziffer 11
      der Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, er werde im Falle einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen;
    13. Ziffer 11 a
      der Betroffene im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er werde bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere derartige gefährliche Angriffe begehen und dies für die Zwecke des Paragraph 49 a, erforderlich ist; dies gilt auch bei vergleichbaren Sachverhalten über Mitteilung einer ausländischen Sicherheitsbehörde;
    14. Ziffer 12
      der Betroffene einen ausländischen Reisepass oder Passersatz verloren hat oder ihm ein solcher entfremdet wurde.
  2. Absatz 2,Wenn der Zweck einer Datenverarbeitung nicht in der Speicherung von Personendatensätzen gemäß Absatz eins, besteht, dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift von Menschen erfassen und zusammen mit Sachen oder rechtserheblichen Tatsachen im Rahmen der Zentralen Informationssammlung für Auskünfte auch an andere Behörden speichern, sofern dies für die Erreichung des Zweckes der Datenverarbeitung erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins und Absatz 2, verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig und Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Im RIS seit

13.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40162540

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P57/NOR40162540

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