Absatz eins,Soweit dies jeweils für die Erreichung des Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß Paragraph 75, Absatz eins, verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn
- Ziffer einsgegen den Betroffenen ein inländischer richterlicher Befehl, eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 171, StPO sowie eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 169, StPO oder eine Anordnung des Vorsitzenden eines finanzbehördlichen Spruchsenates zur Ermittlung des Aufenthaltes oder zur Festnahme besteht;
- Ziffer 2gegen den Betroffenen ein sicherheitsbehördlicher Befehl zur Festnahme gemäß Paragraph 171, Absatz 2, StPO besteht;
- Ziffer 3gegen den Betroffenen ein Vorführbefehl nach dem Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, besteht;
- Ziffer 4gegen den Betroffenen ein ausländischer richterlicher Befehl zur Festnahme oder eine andere, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates getroffene Anordnung mit gleicher Rechtswirkung besteht, die im Inland wirksam ist;
- Ziffer 5gegen den Betroffenen im Zusammenhang mit der Abwehr oder Aufklärung gefährlicher Angriffe oder mit der Abwehr krimineller Verbindungen ermittelt wird;
- Ziffer 6gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind;
- Ziffer 7auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der Betroffene, dessen Aufenthalt unbekannt ist, habe Selbstmord begangen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
- Ziffer 8der Betroffene unbekannten Aufenthaltes und auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist;
- Ziffer 9der Betroffene minderjährig und unbekannten Aufenthaltes ist, sofern ein Ersuchen gemäß Paragraph 162, Absatz eins, ABGB vorliegt;
- Ziffer 10der Betroffene Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung wurde und die Speicherung der Klärung der Tat oder der Verhinderung anderer Taten dient;
- Ziffer 10 ader Betroffene Opfer eines Missbrauchs seiner Identität durch einen nach Ziffer eins bis 4 ausgeschriebenen oder nach Ziffer 5, 6, 11 und 11 a von den dort aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Menschen wurde und der Betroffene der Verarbeitung nach Maßgabe des Paragraph 68, Absatz eins, zugestimmt hat;
- Ziffer 11der Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, er werde im Falle einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen;
- Ziffer 11 ader Betroffene im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er werde bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere derartige gefährliche Angriffe begehen und dies für die Zwecke des Paragraph 49 a, erforderlich ist; dies gilt auch bei vergleichbaren Sachverhalten über Mitteilung einer ausländischen Sicherheitsbehörde;
- Ziffer 12der Betroffene einen ausländischen Reisepass oder Passersatz verloren hat oder ihm ein solcher entfremdet wurde.