Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55, (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen

  1. Ziffer eins
    für Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Sicherung von Tatsachen, die unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen, oder
  2. Ziffer 2
    in sonstigen Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung mit ausdrücklicher, schriftlich erteilter Zustimmung des Betroffenen
personenbezogene Daten verarbeiten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben (Sicherheitsüberprüfung). Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
  1. Absatz 2,Eine Sicherheitsüberprüfung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn der Betroffene für eine Funktion vorgesehen ist, bei der er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat, und die Gebietskörperschaft darum ersucht.
  2. Absatz 3,Außerdem dürfen die Sicherheitsbehörden für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) Sicherheitsüberprüfungen von Menschen vornehmen, die sich im räumlichen Umfeld der Geschützten aufhalten.

Schlagworte

Bundesgesetz, Befehlsgewalt

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063357

Alte Dokumentnummer

N4199117421J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P55/NOR12063357

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