(3)Absatz 3,Außerdem dürfen die Sicherheitsbehörden für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) Sicherheitsüberprüfungen von Menschen vornehmen, die sich im räumlichen Umfeld der Geschützten aufhalten.Außerdem dürfen die Sicherheitsbehörden für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) Sicherheitsüberprüfungen von Menschen vornehmen, die sich im räumlichen Umfeld der Geschützten aufhalten.