Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55, (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen

  1. Ziffer eins
    für Zwecke einer im öffentlichen Interesse gelegenen Sicherung von Tatsachen, die unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen, oder
  2. Ziffer 2
    in sonstigen Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung mit ausdrücklicher, schriftlich erteilter Zustimmung des Betroffenen
personenbezogene Daten verarbeiten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben (Sicherheitsüberprüfung). Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
  1. Absatz 2,Eine Sicherheitsüberprüfung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn der Betroffene für eine Funktion vorgesehen ist, bei der er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat, und die Gebietskörperschaft darum ersucht.
  2. Absatz 3,Außerdem dürfen die Sicherheitsbehörden für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) Sicherheitsüberprüfungen von Menschen vornehmen, die sich im räumlichen Umfeld der Geschützten aufhalten.