Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
(2)Absatz 2,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige
des Wachkörpers Bundespolizei,
der Gemeindewachkörper und
des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
(3)Absatz 3,Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.
(4)Absatz 4,Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind.
(5)Absatz 5,Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.
(6)Absatz 6,Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.
Anmerkung
ÜR: Art. 7,
BGBl. I Nr. 151/2004
Schlagworte
Befehlsgewalt, Streifendienst, Ermittlungsdienst
Im RIS seit
23.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40139177