Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Besorgung des Exekutivdienstes

Paragraph 5, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

  1. Absatz 2,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige
    1. Ziffer eins
      der Bundesgendarmerie,
    2. Ziffer 2
      der Bundessicherheitswachekorps,
    3. Ziffer 3
      der Kriminalbeamtenkorps,
    4. Ziffer 4
      der Gemeindewachkörper sowie
    5. Ziffer 5
      des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
  2. Absatz 3,Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.
  3. Absatz 4,Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind.

Schlagworte

Befehlsgewalt, Streifendienst, Ermittlungsdienst

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063307

Alte Dokumentnummer

N4199117371J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P5/NOR12063307

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