Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.Paragraph 5, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
(2)Absatz 2,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige
der Bundessicherheitswachekorps,
der Kriminalbeamtenkorps,
der Gemeindewachkörper sowie
des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
(3)Absatz 3,Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.
(4)Absatz 4,Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind.
Schlagworte
Befehlsgewalt, Streifendienst, Ermittlungsdienst
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12063307
Alte Dokumentnummer
N4199117371J