Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 47

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Durchführung einer Anhaltung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Jeder nach Paragraph 45, Festgenommene hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme verständigt wird. Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt Paragraph 53 c, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  3. Absatz 3,Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen der Sicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zu erlassen. In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Hafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehenden räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40245810

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P47/NOR40245810

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