Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitspolizeigesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

11.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Durchführung einer Anhaltung

Paragraph 47, (1) Jeder nach Paragraph 45, Festgenommene oder nach Paragraph 46, Vorgeführte hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 46, auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt Paragraph 53 c, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  2. Absatz 3,Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen der Sicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zu erlassen. In den Hausordnungen sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12066022

Alte Dokumentnummer

N4199744501L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P47/NOR12066022

Navigation im Suchergebnis