Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Eingriffe in die persönliche Freiheit

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Menschen, die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig sind (Paragraph 11, StGB), oder
    2. Ziffer 2
      Unmündige
    zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
  2. Absatz 2,Unmündige, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, festgenommen werden oder
    2. Ziffer 2
      in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
    sind unverzüglich – in den Fällen der Ziffer eins, nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Ziffer eins, nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
  3. Absatz 3,Menschen, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß Paragraph 9, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß Paragraph 429, StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.

Im RIS seit

13.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40154230

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P45/NOR40154230

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