(2)Absatz 2,Unmündige, die
gemäß Abs. 1 festgenommen werden odergemäß Absatz eins, festgenommen werden oder
in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
sind unverzüglich – in den Fällen der Z 1 nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.sind unverzüglich – in den Fällen der Ziffer eins, nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Ziffer eins, nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Pflegschaftsgericht eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.