(4)Absatz 4,Behältnisse, die sich in Räumen befinden, dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter den Voraussetzungen des Abs. 1 öffnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 durchsuchen. Kraftfahrzeuge, die ihrer Bestimmung gemäß zu Wohnzwecken verwendet werden, dürfen nur unter den Voraussetzungen, die für Räume gelten, betreten oder durchsucht werden.Behältnisse, die sich in Räumen befinden, dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter den Voraussetzungen des Absatz eins, öffnen, unter den Voraussetzungen des Absatz 3, durchsuchen. Kraftfahrzeuge, die ihrer Bestimmung gemäß zu Wohnzwecken verwendet werden, dürfen nur unter den Voraussetzungen, die für Räume gelten, betreten oder durchsucht werden.