Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
BG
Paragraph 39
01.05.1993
31.12.1999
SPG
41/01 Sicherheitsrecht
06.03.2025
10005792
NOR12063341
N4199117405J