Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Kraftfahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche
    1. Ziffer eins
      nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
    2. Ziffer 2
      nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
    3. Ziffer 3
      nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
    Sobald ein gefährlicher Angriff beendet ist, gelten für die Durchsuchung die Bestimmungen der StPO.
  4. Absatz 4,Behältnisse, die sich in Räumen befinden, dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter den Voraussetzungen des Absatz eins, öffnen, unter den Voraussetzungen des Absatz 3, durchsuchen. Kraftfahrzeuge, die ihrer Bestimmung gemäß zu Wohnzwecken verwendet werden, dürfen nur unter den Voraussetzungen, die für Räume gelten, betreten oder durchsucht werden.
  5. Absatz 5,Bei Handhabung der Befugnisse der Absatz 3 und 4 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 141, Absatz 3 und 142 Absatz eins, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063341

alte Dokumentnummer

N4199117405J