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Sicherheitspolizeigesetz § 30
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 29 am 10.09.2026
§ 31 am 10.09.2026
Alle Fassungen
§ 30 heute
§ 30 gültig ab 01.05.1993
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 30.
Paragraph 30,
(1)
Absatz eins,
Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
1.
Ziffer eins
auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
2.
Ziffer 2
auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
3.
Ziffer 3
berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
4.
Ziffer 4
berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
(2)
Absatz 2,
Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12063332
Alte Dokumentnummer
N4199117396J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P30/NOR12063332
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