Absatz eins,Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
- Ziffer einsauf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
- Ziffer 2auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
- Ziffer 3berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
- Ziffer 4berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.