Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Text

Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
    1. Ziffer eins
      auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
    2. Ziffer 2
      auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
    3. Ziffer 3
      berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
    4. Ziffer 4
      berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
  2. Absatz 2,Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.