Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 28

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

3. Teil
Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei

1. Hauptstück
Allgemeines

Vorrang der Sicherheit von Menschen

Paragraph 28,

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40010885

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P28/NOR40010885

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