Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2016

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

3. Hauptstück
Begriffsbestimmungen

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Eine allgemeine Gefahr besteht
    1. Ziffer eins
      bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder
    2. Ziffer 2
      sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
  2. Absatz 2,Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
    1. Ziffer eins
      nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder
    2. Ziffer 2
      nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder
    3. Ziffer 3
      nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder
    4. Ziffer 4
      nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder
    5. Ziffer 5
      nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 30, oder
    6. Ziffer 6
      nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,,
    handelt.
  3. Absatz 3,Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
  4. Absatz 4,Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

Im RIS seit

13.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40162532

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P16/NOR40162532

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