Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

3. Hauptstück
Begriffsbestimmungen

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsEine allgemeine Gefahr besteht
    1. Ziffer eins
      bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3)
      oder
    2. Ziffer 2
      sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
  2. Absatz 2Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
    1. Ziffer eins
      nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278,, 278a und 278b StGB, oder
    2. Ziffer 2
      nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
    3. Ziffer 3
      nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder
    4. Ziffer 4
      nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2,, 30 Absatz 2, SMG), oder
    5. Ziffer 5
      nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30,
    handelt.
  3. Absatz 3Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
  4. Absatz 4Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40136941

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P16/NOR40136941

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