Bundesrecht konsolidiert

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Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter § 3c

Kurztitel

Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 558/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3c

Inkrafttretensdatum

30.12.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3 c,
  1. Absatz eins,Gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Tankstellen-Lagertanks und bzw. oder Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen mit Ottokraftstoff befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 100 m3 oder mehr beträgt, müssen dem als Anlage 4 angeschlossenen Anhang römisch drei zur Richtlinie 94/63/EG, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 entsprechen.
  2. Absatz 2,Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Absatz eins,, die
    1. Ziffer eins
      einen jährlichen Durchsatz von mehr als 1 000 m3 aufweisen
    oder
    1. Ziffer 2
      unter Wohnräumen oder Arbeitsbereichen liegen,
    müssen der Anlage 4 ab dem 31. Dezember 1998 entsprechen.
  3. Absatz 3,Nicht unter den Absatz 2, fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Absatz eins, mit einem jährlichen Durchsatz von mehr als 500 m3 müssen der Anlage 4 ab dem 31. Dezember 2001 entsprechen.
  4. Absatz 4,Nicht unter die Absätze 2 und 3 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Absatz eins, müssen dem Anhang 4 ab dem 31. Dezember 2004 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007181

Dokumentnummer

NOR12087101

Alte Dokumentnummer

N5199552725J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/558/P3c/NOR12087101

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