Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
29.12.1995
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3. Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen'') ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung''). Paragraph 3, Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen'') ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung'').
Schlagworte
Schlauchleitung
Gesetzesnummer
10007181
Dokumentnummer
NOR12077998
Alte Dokumentnummer
N5199117020J