Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter
Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1991,
Paragraph 3
01.01.1992
29.12.1995
Paragraph 3, Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen'') ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung'').