Kurztitel

Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

29.12.1995

Text

Paragraph 3, Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen'') ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung'').