Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 § 6

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 5, verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.
  2. Absatz 2,Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug der Haft die für den Vollzug von Freiheitsstrafen geltenden Bestimmungen des römisch drei. Teiles des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des Paragraph 53 b, Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Häftlinge jedenfalls in Hafträumen anzuhalten sind, die von Hafträumen, in denen Häftlinge, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, getrennt sind. Wird die Haft durch die Gerichte vollzogen, so sind die damit verbundenen Kosten durch die Gerichte nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften vom Verpflichteten einzutreiben.

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR40242647

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/53/P6/NOR40242647

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