Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 5, verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.
  2. Absatz 2,Bei der Vollziehung der Haft sind die Paragraphen 360 bis 362 und 365 EO sinngemäß anzuwenden. Wird die Haft durch die Gerichte vollzogen, so sind die damit verbundenen Kosten durch die Gerichte nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften vom Verpflichteten einzutreiben.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR12063182

Alte Dokumentnummer

N4199114147J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/53/P6/NOR12063182

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