DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK KOREA,
im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Vorteil beider Staaten zu verstärken;
IN DEM BESTREBEN, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen auf der Basis des vorliegenden Abkommens geschäftliche Privatinitiativen auf diesem Gebiet anregt,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: