Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 4

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.
  2. Absatz 2,War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40034169

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P4/NOR40034169

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