Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.
  2. Absatz 2,War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 19 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Schlagworte

Strafmündigkeit, Diskretionsfähigkeit, Dispositionsfähigkeit, Reife,
Strafbarkeit, Zurechnungsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063086

Alte Dokumentnummer

N4199114049J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P4/NOR12063086

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