Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.
(2)Absatz 2,War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 19 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Schlagworte
Strafmündigkeit, Diskretionsfähigkeit, Dispositionsfähigkeit, Reife,
Strafbarkeit, Zurechnungsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063086
Alte Dokumentnummer
N4199114049J