Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Beweise
§ 38.
Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt sind oder im gleichen Grad verschwägert sind, sein Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekinder, sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses auch dann befreit, wenn die in § 49 Abs. 1 Z 1 AVG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Schlagworte
aufsteigend, Wahleltern, Wahlkind, Entschlagungsrecht, Zeugenaussage,
Zeuge, Aussage, Nichte, Neffe, Schwager
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063123
Alte Dokumentnummer
N4199114086J