Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Beweise

§ 38.

Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt sind oder im gleichen Grad verschwägert sind, sein Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekinder, sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses auch dann befreit, wenn die in § 49 Abs. 1 Z 1 AVG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Schlagworte

aufsteigend, Wahleltern, Wahlkind, Entschlagungsrecht, Zeugenaussage,
Zeuge, Aussage, Nichte, Neffe, Schwager

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063123

Alte Dokumentnummer

N4199114086J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P38/NOR12063123

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