Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Beweise
§ 38.Paragraph 38,
Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt sind oder im gleichen Grad verschwägert sind, sein Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekinder, sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses auch dann befreit, wenn die in § 49 Abs. 1 Z 1 AVG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt sind oder im gleichen Grad verschwägert sind, sein Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekinder, sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses auch dann befreit, wenn die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Schlagworte
aufsteigend, Wahleltern, Wahlkind, Entschlagungsrecht, Zeugenaussage,
Zeuge, Aussage, Nichte, Neffe, Schwager
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063123
Alte Dokumentnummer
N4199114086J