Verwaltungsstrafgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Paragraph 38,
01.02.1991
31.12.2009
Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwisterkinder und Personen, die mit ihm noch näher verwandt sind oder im gleichen Grad verschwägert sind, sein Ehegatte, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- und Pflegekinder, sein Vormund und die Pflegebefohlenen sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses auch dann befreit, wenn die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.