Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 34

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens

Paragraph 34,

Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange

  1. Ziffer eins
    die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder
  2. Ziffer 2
    die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40205636

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P34/NOR40205636

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