Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
14.08.2018
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 34.Paragraph 34,
Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange
die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder
die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.
Im RIS seit
25.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40147718