(2)Absatz 2,Das Strafverfahren gegen alle diese Personen ist womöglich gleichzeitig durchzuführen. Die Behörde kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, von der gemeinsamen Durchführung absehen und das Verfahren gegen einzelne Mitbeschuldigte abgesondert zum Abschluß bringen.