Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 29

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit einer Behörde für das Strafverfahren gegen einen Täter begründet auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen.
  2. Absatz 2,Das Strafverfahren gegen alle diese Personen ist womöglich gleichzeitig durchzuführen. Die Behörde kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, von der gemeinsamen Durchführung absehen und das Verfahren gegen einzelne Mitbeschuldigte abgesondert zum Abschluß bringen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063112

Alte Dokumentnummer

N4199114075J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P29/NOR12063112

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