BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit einer Behörde für das Strafverfahren gegen einen Täter begründet auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen.
(2)Absatz 2,Das Strafverfahren gegen alle diese Personen ist womöglich gleichzeitig durchzuführen. Die Behörde kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, von der gemeinsamen Durchführung absehen und das Verfahren gegen einzelne Mitbeschuldigte abgesondert zum Abschluß bringen.