Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsHat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
  2. Absatz 2Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.