Absatz einsAls Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Paragraph eins,
01.02.1991
28.02.2013
römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts