Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 g

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Erlassung des Bescheides

Paragraph 67 g,

  1. Absatz eins,Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
  2. Absatz 2,Die Verkündung entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann
    und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.