Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 55a

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55a

Inkrafttretensdatum

28.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Amtshilfe

Paragraph 55 a,

Soweit dies für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, kann die Behörde die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte um die Übermittlung von nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ermittelten personenbezogenen Daten ersuchen und die ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten. Ein solches Ersuchen hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40267269

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P55a/NOR40267269

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