Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,
BG
Paragraph 55 a
28.12.2024
AVG
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Soweit dies für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, kann die Behörde die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte um die Übermittlung von nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ermittelten personenbezogenen Daten ersuchen und die ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten. Ein solches Ersuchen hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben.
27.12.2024
10005768
NOR40267269