Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 44c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44c

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

Tritt mit der Verfügbarkeit der Verlautbarung im RIS in Kraft, vgl. § 82 Abs. 27 Z 2.

Text

Paragraph 44 c,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, eine öffentliche Erörterung des Vorhabens anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, bereits erfolgt, kann die Behörde eine öffentliche Erörterung durch Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes anberaumen. Das Edikt hat den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Erörterung zu enthalten.
  2. Absatz 2,Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
  3. Absatz 3,Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40272706

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P44c/NOR40272706

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