Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 44c

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44c

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 44 c,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann unter den in Paragraph 44 a, Absatz eins, genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
  3. Absatz 3,Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12066802

Alte Dokumentnummer

N4199812305O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P44c/NOR12066802

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