Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,
Artikel 7
01.01.2002
31.12.2007
Artikel römisch sieben
Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, werden, wenn hiefür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.