Bundesrecht konsolidiert

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Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

EGVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Wo im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Artikel römisch zwei, gelten.
  2. Absatz 2,Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze (Staatsverträge) - dieses Bundesgesetz inbegriffen - und Verordnungen.
  3. Absatz 3,Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.
  4. Absatz 4,Nach vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen strafbare Handlungen sind dann als Verwaltungsübertretung (Absatz 3,) anzusehen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafe bis zum Höchstbetrag von 109 Euro bedroht sind und in der Strafbestimmung auch nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender Umstände eine strengere Strafe vorgesehen ist.

Gesetzesnummer

10005767

Dokumentnummer

NOR40024000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/50/A6/NOR40024000

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