Kurztitel

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Wo im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsorgane zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Artikel römisch zwei, gelten.
  2. Absatz 2,Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze (Staatsverträge) - dieses Bundesgesetz inbegriffen - und Verordnungen.
  3. Absatz 3,Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.
  4. Absatz 4,Nach vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen strafbare Handlungen sind dann als Verwaltungsübertretung (Absatz 3,) anzusehen, wenn sie bloß mit Haft oder einer Geldstrafe bis zum Höchstbetrag von 109 Euro bedroht sind und in der Strafbestimmung auch nicht für schwerere Fälle oder für den Fall des Eintretens erschwerender oder besonders erschwerender Umstände eine strengere Strafe vorgesehen ist.