Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
12.09.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist. Wird ein Anbringen gemäß Paragraph eins, unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013
Gesetzesnummer
10004690
Dokumentnummer
NOR12051083
Alte Dokumentnummer
N3199110933X