Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen § 3

Kurztitel

Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 494/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.09.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 3,

Wird ein Anbringen gemäß Paragraph eins, unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013

Gesetzesnummer

10004690

Dokumentnummer

NOR12051083

Alte Dokumentnummer

N3199110933X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/494/P3/NOR12051083

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